OLG Oldenburg - Beschluss vom 02.07.2010
1 Ws 303/10
Normen:
StPO § 302 Abs. 2;
Fundstellen:
NJW-Spezial 2010, 538
NdsRpfl 2010, 413
StraFo 2010, 347
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 10.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ns 168/09

Anforderungen an die Ermächtigung des Verteidigers zur Rücknahme eines Rechtsmittels

OLG Oldenburg, Beschluss vom 02.07.2010 - Aktenzeichen 1 Ws 303/10

DRsp Nr. 2010/12478

Anforderungen an die Ermächtigung des Verteidigers zur Rücknahme eines Rechtsmittels

Die gemäß § 302 Abs. 2 StPO erforderliche ausdrückliche Ermächtigung des Verteidigers zur Rücknahme eines Rechtsmittels ist nicht erteilt, wenn der Angeklagte auf ein Schreiben des Verteidigers schweigt, in dem eine von diesem vorgeschlagene Rechtsmittelrücknahme für den Fall angekündigt wird, dass der Angeklagte nicht innerhalb einer bestimmten Frist widerspricht.

Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Landgerichts Osnabrück vom 10.05.2010, durch den dem Angeklagten nach Rücknahme der Revision die Kosten des Rechtsmittels auferlegt worden sind, aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Normenkette:

StPO § 302 Abs. 2;

Gründe:

Mit Urteil des Amtsgerichts Meppen vom 16.07.2009 wurde der Angeklagte wegen Betruges unter Einbeziehung andere Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt.

Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Osnabrück mit Urteil vom 05.03.2010 das Urteil des Amtsgerichts Meppen geändert und den Angeklagten wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt.