KG - Beschluss vom 09.07.2019
3 Ws (B) 201/19 - 122 Ss 68/19
Normen:
OWiG § 74;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 12.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 341 OWi 1628/18

Anforderungen an die genügende Entschuldigung im Sinne von § 74 OWiGVerwerfung des Einspruchs bei Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und Schilderung gravierender Krankheitssymptome

KG, Beschluss vom 09.07.2019 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 201/19 - 122 Ss 68/19

DRsp Nr. 2019/10422

Anforderungen an die genügende Entschuldigung im Sinne von § 74 OWiG Verwerfung des Einspruchs bei Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und Schilderung gravierender Krankheitssymptome

Entschuldigt sich der Betroffene unter Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und schildert er dezidiert gravierende Krankheitssymptome, so kann das Tatgericht den Einspruch nicht ohne weitere Nachforschungen mit der Begründung verwerfen, die Erkrankung sei nicht „ausreichend glaubhaft“ gemacht.

1. Auf den Antrag des Betroffenen wird die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 12. April 2019 zugelassen.

2. Auf die Rechtsbeschwerde wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 12. April 2019 aufgehoben.

3. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

OWiG § 74;

Gründe:

I.