BGH - Beschluss vom 27.06.2017
2 StR 572/16
Normen:
StPO § 261;
Fundstellen:
StV 2020, 452
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 29.09.2016

Anforderungen an die tatrichterliche Beweiswürdigung im Hinblick auf eine DNS-Spur zum Beweis der Täterschaft

BGH, Beschluss vom 27.06.2017 - Aktenzeichen 2 StR 572/16

DRsp Nr. 2017/10300

Anforderungen an die tatrichterliche Beweiswürdigung im Hinblick auf eine DNS-Spur zum Beweis der Täterschaft

Die Darstellung der Ergebnisse einer auf einer molekulargenetischen Vergleichsuntersuchung beruhenden Wahrscheinlichkeitsberechnung ist so auszugestalten, dass die Wahrscheinlichkeitsberechnung für das Revisionsgericht nachvollziehbar ist. Regelmäßig ist es ausreichend, wenn der Tatrichter in den Urteilsgründen mitteilt, wie viele Systeme untersucht worden sind, ob und inwieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergeben haben und mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalskombination bei einer weiteren Person zu erwarten ist. Für die Darstellung der Bewertung von Mischspuren empfiehlt sich die Angab, wie viele Spurenverursacher in Betracht kommen und um welchen Typ von Mischspur es sich handelt.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 29. September 2016 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 261;

Gründe