Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 6. Juli 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 13.605.408 Euro angeordnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern dadurch im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das
1. Zu der Verfahrensrüge, mit welcher der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen § 244 Abs. 6 StPO geltend macht, weil die Voraussetzungen für eine Fristsetzung nach § 244 Abs. 6 Satz 3 StPO nicht vorgelegen hätten und die festgesetzte Frist unangemessen kurz bemessen worden sei, ist ergänzend zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts anzumerken:
a) Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, es habe an einem für die Fristsetzung erforderlichen Sachgrund gefehlt, ist die Rüge nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig, weil die Revision den Inhalt des Beweisantrags vom 18. Juni 2018 nicht mitteilt, auf den die Strafkammer in ihrem die Anordnung des Vorsitzenden bestätigenden Beschluss nach § 238 Abs. 2 StPO zur Rechtfertigung der Fristsetzung in tatsächlicher Hinsicht Bezug genommen hat.
b) Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob eine nach Fristsetzung oder Fristablauf durchgeführte Beweiserhebung eine vollständige oder partielle Unwirksamkeit der Fristsetzung nach § 244 Abs. 6 Satz 3 StPO zur Folge hat (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 2020 -
2. Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat - mit Ausnahme der Einziehungsentscheidung - keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
a) Der Strafausspruch ist nicht zu beanstanden. Soweit die Strafkammer für die 14.537 tateinheitlichen Verstöße gegen das
b) Dagegen kann die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen keinen Bestand haben, soweit diese einen Betrag von 13.605.408 Euro übersteigt.
Nach § 73 Abs. 1 StGB unterliegen Vermögensgegenstände, die der Täter durch oder für eine rechtswidrige Tat erlangt hat, der Einziehung. Durch die Tat erlangt im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB ist ein Vermögenswert, wenn er dem Täter unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes in irgendeiner Phase des Tatablaufs derart zugeflossen ist, dass er der faktischen Verfügungsgewalt des Täters unterliegt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 27. September 2018 -
Da die Regelungen der § 73 Abs. 1, § 73c StGB die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen als zwingende Rechtsfolge vorsehen, kann der Senat auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst in der Sache entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2018 -
3. Der lediglich geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel veranlassten Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).