BGH - Beschluss vom 10.06.2020
4 StR 503/19
Normen:
StGB § 73 Abs. 1; AMG § 95 Abs. 3 S. 2 Nr. 1c und Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 06.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 305 Js 330/16 56 KLs 11/17 6 Ss 117/19

Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen; Herstellen und Inverkehrbringen von gefälschten Arzneimitteln

BGH, Beschluss vom 10.06.2020 - Aktenzeichen 4 StR 503/19

DRsp Nr. 2020/9742

Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen; Herstellen und Inverkehrbringen von gefälschten Arzneimitteln

Vermögensgegenstände, die der Täter durch oder für eine rechtswidrige Tat erlangt hat, unterliegen der Einziehung. Sind vereinnahmten Gelder nicht aufgrund von Verstößen gegen das Arzneimittelgesetz, sondern erst in Folge der betrügerischen Abrechnungen der unterdosierten Arzneimittelzubereitungen dem Angeklagten zugeflossen und damit durch die Betrugstaten erlangt worden, so kommt eine Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen lediglich in Höhe der insoweit erlangten Gelder in Betracht.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 6. Juli 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 13.605.408 Euro angeordnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern dadurch im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StGB § 73 Abs. 1; AMG § 95 Abs. 3 S. 2 Nr. 1c und Nr. 2;

Gründe