Hohes Gericht,
es wird angeregt,
die Anordnung der Anwesenheit des Angeklagten gem. § 236 StPO aufzuheben, denn es gibt für das Gericht eine Möglichkeit, der eigenen Entscheidung abzuhelfen und die Hauptverhandlung durchzuführen.
Begründung:
Es liegt ein Fall der gewollten Abwesenheitsverhandlung gem. § 411 Abs. 2 Satz 1 StPO vor. Der Angeklagte kann sich in der Hauptverhandlung im Strafbefehlsverfahren durch die mit schriftlicher Vollmacht versehene Verteidigung vertreten lassen. Wenn § 236 StPO die gesetzlich definierten Ausnahmen der Abwesenheitsverhandlung zur Verwirklichung der Aufklärungspflicht einschränkt, aber nach § 407 Abs. 1 Satz 2 StPO im Strafbefehlsverfahren sogar eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich erachtet wird und nach § 411 Abs. 2 StPO die Vertretung zulässig ist, so kann dann die Verwirklichung der Aufklärungspflicht durch die Verteidigung erfolgen.
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