Anregung, die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Angeklagten (§ 236 StPO) aufzuheben

Hohes Gericht,

es wird angeregt,

die Anordnung der Anwesenheit des Angeklagten gem. §  236 StPO aufzuheben, denn es gibt für das Gericht eine Möglichkeit, der eigenen Entscheidung abzuhelfen und die Hauptverhandlung durchzuführen.

Begründung:

Es liegt ein Fall der gewollten Abwesenheitsverhandlung gem. §  411 Abs.  2 Satz 1 StPO vor. Der Angeklagte kann sich in der Hauptverhandlung im Strafbefehlsverfahren durch die mit schriftlicher Vollmacht versehene Verteidigung vertreten lassen. Wenn §  236 StPO die gesetzlich definierten Ausnahmen der Abwesenheitsverhandlung zur Verwirklichung der Aufklärungspflicht einschränkt, aber nach §  407 Abs.  1 Satz 2 StPO im Strafbefehlsverfahren sogar eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich erachtet wird und nach §  411 Abs.  2 StPO die Vertretung zulässig ist, so kann dann die Verwirklichung der Aufklärungspflicht durch die Verteidigung erfolgen.