Antrag auf Ablehnung eines Berufsrichters (Zweifel an Unvoreingenommenheit) (in Anlehnung an BGH, Beschl. v. 12.01.2016 - 3 StR 482/15)

 

 

 

An das Landgericht...

... (Anschrift)

In der Strafsache

gegen...

wegen...

Az.: ...

wird namens und in Vollmacht des Angeklagten

der Vorsitzende Richter ... wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

Gründe:

Auf der Facebookseite des Vorsitzenden Richters ..., die öffentlich zugänglich ist und einen deutlichen Hinweis auf seine berufliche Tätigkeit enthält, befindet sich ein Lichtbild, auf dem der Vorsitzende Richter mit einem Bierglas auf einer Terrasse sitzt und ein T-Shirt trägt mit der Aufschrift: "Wir geben Ihrer Zukunft ein Zuhause: JVA". Im Kommentarbereich ist folgender Eintrag des Vorsitzenden Richters zu finden: "Das ist mein ,Wenn du raus kommst, bin ich in Renteʻ-Blick". Der darauf ergangene Kommentar eines Benutzers "... sprach der schwedische Gardinen-Verkäufer! :-))" wurde vom Vorsitzenden Richter "geliked".

Die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit ist gerechtfertigt, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung der ihm bekannten Umstände Grund hat, an der Unvoreingenommenheit und Neutralität des Abgelehnten zu zweifeln. Ob der abgelehnte Richter sich selbst für befangen hält oder die Besorgnis der Befangenheit zumindest nachvollziehen kann, ist unerheblich. Vielmehr ist ein vernünftiger Dritter in der Position des Ablehnenden der Maßstab.