Antrag auf Änderung der Sitzordnung - fehlende Zeugensichtbarkeit

 

 

 

An das Amtsgericht...

... (Anschrift)

Strafsache

gegen...

wegen...

Az.:...

Namens und in Vollmacht des Angeklagten beantrage ich,

die im heutigen Termin zur Durchführung der Hauptverhandlung angetroffene Sitzordnung durch Anordnung des Vorsitzenden dergestalt zu ändern, dass der Zeuge mit dem Gesicht zum Vorsitzenden gerichtet sitzt, damit Verteidiger und Angeklagter Gestik und Mimik des Zeugen sehen können.

Begründung:

Bei Betreten des Sitzungssaales stellten Verteidiger und Angeklagter fest, dass die Sitzordnung für die Hauptverhandlung am heutigen Tage wie folgt ausgestaltet ist:

Der Zeuge sitzt so an dem Zeugentisch, dass er während der Aussage Angeklagtem und Verteidiger den Rücken zudreht und das Gesicht nur für den Vertreter der Staatsanwaltschaft sichtbar ist. Zur Wahrnehmbarkeit einer Zeugenaussage gehört jedoch nicht nur der geäußerte Wortlaut, sondern auch das "Wie" der Äußerung. Gestik und Mimik des Zeugen bei der Aussage müssen so auch für den Angeklagten und den Verteidiger erkennbar sein. Anderenfalls wird die Verteidigung des Angeklagten unzumutbar beschränkt in einem Sinne, die von §  338 Nr. 8 StPO erfasst wird. Die Sitzordnung kann nämlich grundsätzlich anerkanntermaßen eine revisionsrelevante Beschränkung der Verteidigung bedingen (BGH, Beschl. v. 16.04.2015 - 1 StR 490/14, StV 2015, 754).