Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit im Verfahren gegen Jugendlichen und mitangeklagten Heranwachsenden bzw. Erwachsenen

 

 

 

An das

Amtsgericht...- Jugendschöffengericht -

... (Anschrift)

Strafsache

gegen...

wegengefährlicher Körperverletzung

Az.:...

hier: Ausschluss der Öffentlichkeit

Namens und mit Vollmacht des Angeklagten beantrage ich,

nach §  48 Abs.  3 Satz 2 JGG eine gerichtliche Entscheidung über den Ausschluss der Öffentlichkeit herbeizuführen.

Zur Begründung wird ausgeführt:

Dem 16 Jahre alten Angeklagten A, dem 19 Jahre alten B und dem 22 Jahre alten C wird vorgeworfen, aufgrund eines gemeinsamen Tatplans in gemeinschaftlichem Zusammenwirken den O mittels einer gefährlichen Körperverletzung verletzt zu haben. Die Öffentlichkeit ist in der Hauptverhandlung, die vor dem Jugendschöffengericht stattfindet, nicht ausgeschlossen; auf der Tagesordnung ist vermerkt: "Öffentliche Sitzung". An der Hauptverhandlung nehmen der O als Verletzter und seine Clique teil. Der 16-jährige A befürchtet zwar nicht bezogen auf den O, jedoch aufgrund vorangegangener Vorfälle, im Hinblick auf die anderen Cliquenmitglieder "Sanktionen der Straße".

Nach §  48 Abs.  3 Satz 1 JGG ist die Verhandlung grundsätzlich öffentlich, wenn - wie im vorliegenden Fall - neben dem Jugendlichen auch Heranwachsende oder Erwachsene angeklagt sind.