Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit während der Vernehmung von jugendlichen Zeugen

 

 

 

An das

Landgericht...- Schwurgericht -

... (Anschrift)

Strafsache

gegen...

wegenMordes

Az.:...

hier: Ausschluss der Öffentlichkeit

Es wird beantragt,

die Öffentlichkeit während der Vernehmungen der Zeuginnen Z und O auszuschließen.

Zur Begründung wird ausgeführt:

Der Angeklagten wird vorgeworfen, ihren Ehemann ermordet zu haben. Dazu sollen die Töchter der Angeklagten, die 17 Jahre alte Z und die 18 Jahre alte O, die zum Tatzeitpunkt noch 17 Jahre alt war, als Zeuginnen vernommen werden.

Die Öffentlichkeit ist in der Hauptverhandlung, die vor dem Landgericht - Schwurgericht - stattfindet, nicht ausgeschlossen worden; auf der Tagesordnung ist vermerkt: "Öffentliche Sitzung". Die benannten Zeuginnen sind zwar bereit, zugunsten ihrer Mutter auszusagen, befürchten aber, in einer öffentlichen Hauptverhandlung kein Wort herauszubringen.

1. Für Zeugin O wird beantragt, die Öffentlichkeit während ihrer Vernehmung nach §  171b Abs.  2 und 3 GVG auszuschließen. Es handelt sich vorliegend um ein Verfahren wegen Straftaten gegen das Leben (§  171b Abs.  2 Satz 1 GVG). Ferner wird in §  171b Abs.  2 Satz 2 GVG ausdrücklich auf Absatz 1 Satz 4 verwiesen, der es genügen lässt, wenn der Zeuge - wie hier die Zeugin O - zum Tatzeitpunkt noch keine 18 Jahre alt war.