Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit wegen des Schutzes der Privatsphäre

 

 

 

An das

Landgericht...- Große Strafkammer -

... (Anschrift)

Strafsache

gegen...

wegenVergewaltigung

Az.:...

hier: Ausschluss der Öffentlichkeit

Namens und mit Vollmacht des Angeklagten beantrage ich,

eine Entscheidung über den Ausschluss der Öffentlichkeit während der Vernehmung des Angeklagten zu seinen sexuellen Missbrauchserfahrungen nach §§  171a, 171b Abs.  1 und 3 und 172 Nr. 1a GVG herbeizuführen.

Zur Begründung wird ausgeführt:

Dem Angeklagten wird vorgeworfen, eine Vergewaltigung begangen zu haben. Die Staatsanwaltschaft trägt in ihrer Antragsschrift auf die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an.

Die Verteidigung wird darlegen, dass hier die Regelwirkung des §  177 Abs.  6 StGB ausnahmsweise entfällt, da der Angeklagte während der Tat Flashbacks bezogen auf seine eigenen sexuellen Missbrauchserfahrungen erlitten hat.

1. Der Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit ist zunächst nach §  171a GVG begründet. Danach kann die Öffentlichkeit ganz oder für einen Teil der Hauptverhandlung ausgeschlossen werden, wenn - wie hier - die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus beantragt wird und damit ansteht (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, §  171a GVG Rdnr. 2).