Antrag auf gerichtliche Entscheidung über den Inhalt der Zeugenbelehrung

 

 

 

An das Landgericht...

... (Anschrift)

Strafsache

gegen...

wegen sexueller Nötigung

Az. ...

Die Verteidigung beantragt, gem. §  238 Abs.  2 StPO die Unzulässigkeit der konkret durch den Vorsitzenden vorgenommenen Zeugenbelehrung festzustellen.

Begründung:

Der Vorsitzende hat Frau E zutreffend über ihr Recht zur Zeugnisverweigerung gem. §  52 StPO belehrt. Er fügte an diese Belehrung den Hinweis an, dass, wenn sie sich den Stress der Befragung in der Hauptverhandlung ersparen möchte, die Möglichkeit bestünde, sich trotz Zeugnisverweigerung mit der Verwertung ihrer früheren Aussagen ausdrücklich einverstanden zu erklären.

Diese Belehrung stellt eine unzulässige Beeinflussung der Entscheidungsfreiheit der Zeugin dar. Der Vorsitzende darf auf die Entscheidung des Zeugen keinen Einfluss nehmen (vgl. BGH v. 09.02.1951 - 3 StR 48/50, BGHSt 1, 34).