An das Landgericht...- Kleine Strafkammer -
... (Anschrift)
In der Strafsache
gegen ...
wegen ...
Az....
Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts ... vom ..., Az. ...
beantrage ich,
die Zeugen B und C zur Berufungshauptverhandlung zu laden.
Den Antrag begründe ich wie folgt:
Die Verteidigung hat der Terminsladung entnehmen können, dass zur Berufungshauptverhandlung am ... keine Zeugen geladen worden sind, weshalb davon ausgegangen wird, dass die Berufungskammer gem. § 323 Abs. 2 Satz 1 StPO die wiederholte Vernehmung der Zeugen nicht zur Sachaufklärung erforderlich erachtet.
Demgegenüber steht die Verteidigung mit Blick
auf die höchst dürftige Protokollierung der erstinstanzlichen Aussagen sowie
angesichts der handgreiflichen Widersprüche in den protokollierten Aussagen der
Zeugen B und C auf dem Standpunkt, dass bereits die allgemeine Sachaufklärungspflicht
(§ 244 Abs. 2 StPO) zur unmittelbaren Vernehmung der Zeugen in der
Hauptverhandlung nötigt (OLG Koblenz, StV 1982,
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