Antrag für eine Beanstandung gem. § 238 Abs. 2 StPO wegen beabsichtigter Vorführung einer BTA

 

 

 

An das Amtsgericht/Landgericht ...

... (Anschrift)

In der Strafsache gegen...

wegen...

Az.: ...

wird die Anordnung des Vorsitzenden, die Bild-Ton-Aufzeichnung der Vernehmung des Zeugen ... gem. ... (z.B. §§  255a Abs.  1, 253 StPO zum Zwecke des Vorhalts) vorzuführen, beanstandet und hierüber ein Beschluss des Gerichts gem. §  238 Abs.  2 StPO beantragt.

Begründung:

Die angeordnete Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung der Vernehmung des Zeugen ... ist unzulässig, weil darin ein Verstoß gegen Verfahrensrecht läge. ... (fallbezogene Ausführungen, z.B.: Die Vorführung wurde angeordnet, obwohl der betreffende Zeuge zum Termin nicht geladen ist. Damit liegen die prozessrechtlichen Voraussetzungen für eine Vorführung nicht vor, weil der Zeuge bei der Vorführung einer aufgezeichneten Zeugenvernehmung gem. §§  255a Abs.  1, 253 StPO anwesend sein muss).

Rechtsanwalt