Autor: Staub |
Kurzüberblick
Die ununterbrochene Anwesenheit des Angeklagten setzt nicht nur voraus, dass dieser körperlich anwesend ist, er muss auch verhandlungsfähig sein (h.M., BGHSt 2, 300, |
Die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten bestimmt sich nach allgemeinen Grundsätzen. Gemeint ist: Es muss die Fähigkeit bestehen, in oder außerhalb der Hauptverhandlung die eigenen Interessen vernünftig wahrzunehmen, die Verteidigung in verständiger und verständlicher Weise zu führen und Prozesserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen (Meyer-Goßner/Schmitt, § 230 Rdnr. 8, Einl. Rdnr. 97). |
Sachverhalt
Das Gericht will den Hauptverhandlungstermin durchführen bzw. fortsetzen, obwohl der Angeklagte zwar körperlich anwesend ist, aber verhandlungsunfähig ist. Die Verteidigung will nicht verhandeln.
Wie kann die Verteidigung durchsetzen, dass auf keinen Fall mit einem Verhandlungsunfähigen (weiter-)verhandelt wird?
Lösung
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