Artikel 69 DSGVO
Stand: 27.04.2016
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KAPITEL VII Zusammenarbeit und Kohärenz
Abschnitt 3 Europäischer Datenschutzausschuss

Artikel 69 DSGVO Unabhängigkeit

Artikel 69 Unabhängigkeit

DSGVO ( Datenschutz-Grundverordnung )

(1) Der Ausschuss handelt bei der Erfüllung seiner Aufgaben oder in Ausübung seiner Befugnisse gemäß den Artikeln 70 und 71 unabhängig. (2) Unbeschadet der Ersuchen der Kommission gemäß Artikel 70 Absätze 1 und 2 ersucht der Ausschuss bei der Erfüllung seiner Aufgaben oder in Ausübung seiner Befugnisse weder um Weisung noch nimmt er Weisungen entgegen.