BGH - Beschluss vom 04.02.2010
1 StR 3/10
Normen:
StPO § 258 Abs. 2; StPO § 344 Abs. 2 S. 2; StPO § 349 Abs. 2;
Fundstellen:
NStZ-RR 2010, 152
StRR 2010, 162
StV 2010, 227
StraFo 2010, 201
Vorinstanzen:
LG München I, vom 18.08.2009

Aufhebung der Verurteilung i.R.e. Revision aufgrund der Gewährung des letzten Worts an den Angeklagten

BGH, Beschluss vom 04.02.2010 - Aktenzeichen 1 StR 3/10

DRsp Nr. 2010/3495

Aufhebung der Verurteilung i.R.e. Revision aufgrund der Gewährung des letzten Worts an den Angeklagten

1. Wann von einem Wiedereintritt in die Verhandlung, nach dem das letzte Wort erneut zu gewähren ist, auszugehen ist, ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Insbesondere liegt ein Wiedereintritt vor, wenn der Wille des Gerichts zum Ausdruck kommt, im Zusammenwirken mit den Prozessbeteiligten in der Beweisaufnahme fortzufahren oder wenn Anträge mit den Verfahrensbeteiligten erörtert werden.2. Der Erklärung des Angeklagten, er sei mit der formlosen Einziehung sichergestellter Gegenstände einverstanden, kommt potenzielle Bedeutung für die tatgerichtliche Sachentscheidung zu; sie ist deshalb als Wiedereintritt zu bewerten.

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 18. August 2009, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 258 Abs. 2; StPO § 344 Abs. 2 S. 2; StPO § 349 Abs. 2;

Gründe: