6.1.10 Ausnahmen von der Anwesenheitspflicht - Abwesenheitsverhandlung bei eigenmächtigem Fernbleiben, § 231 Abs. 2 StPO

Autor: Staub

6.1.10.1 Grundlagen und Voraussetzungen

Voraussetzungen des § 231 Abs. 2 StPO

Nach § 231 Abs. 2 StPO kann eine Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des Angeklagten fortgeführt und zu Ende geführt werden, wenn

der Angeklagte über die Anklage schon vernommen war,

das Gericht die weitere Anwesenheit nicht für erforderlich erachtet (gesetzliche Voraussetzungen) und wenn

(als ungeschriebene weitere Voraussetzung) der Angeklagte sich eigenmächtig aus der Hauptverhandlung entfernt hat (Meyer-Goßner/Schmitt, § 231 Rdnr. 9).

Keine Voraussetzung ist, dass durch die Eigenmächtigkeit der Angeklagte versucht haben muss, den Gang der Rechtspflege zu stören und die Hauptverhandlung unwirksam zu machen (Meyer-Goßner/Schmitt, § 231 Rdnr. 10).

Eigenmächtigkeit