BGH - Beschluß vom 09.09.2003
4 StR 173/03
Normen:
GVG § 169 ; StPO § 338 Nr. 6 ;
Fundstellen:
NStZ 2004, 453
Vorinstanzen:
LG Schwerin,

Ausschluss nur bestimmter Staatsangehöriger (hier: Armenier)

BGH, Beschluß vom 09.09.2003 - Aktenzeichen 4 StR 173/03

DRsp Nr. 2003/12928

Ausschluss nur bestimmter Staatsangehöriger (hier: Armenier)

1. Der Grundsatz der Öffentlichkeit ist nicht nur dann berührt, wenn die Öffentlichkeit insgesamt ohne gesetzlichen Grund ausgeschlossen wird, sondern schon dann, wenn auch nur eine einzige Person in einer nicht dem Gesetz entsprechenden Weise aus dem Verhandlungsraum entfernt wird.2. Der Ausschluss bestimmter Staatsangehöriger ist regelmäßig nicht zulässig.

Normenkette:

GVG § 169 ; StPO § 338 Nr. 6 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Nach den getroffenen Feststellungen kam es am Tattag in Schwerin in Anwesenheit "einer Gruppe von mehreren Armeniern" (UA 6) zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem aus Armenien stammenden Angeklagten und dem aserbaidschanischen Staatsangehörigen P., in deren Verlauf der Angeklagte mit zumindest bedingtem Tötungsvorsatz drei Schüsse aus einer Pistole auf den Geschädigten abfeuerte, die diesen lebensgefährlich verletzten.