BGH - Urteil vom 04.05.2017
3 StR 323/16
Normen:
EMRK Art. 6 Abs. 1 S. 1; EMRK Art. 6 Abs. 3 Buchst. d); StPO § 261;
Fundstellen:
NStZ 2018, 51
StV 2017, 776
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 16.03.2016

Ausüben des sog. Konfrontationsrechts des Angeklagten durch Befragung des Zeugen; Beweiswürdigung der Beweismittel der Angaben der Belastungszeugen als taugliche Grundlage für eine Verurteilung; Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses hinsichtlich Freispruchs; Beweiswürdigung zur Beteiligung an Raubüberfällen auf Supermärkte

BGH, Urteil vom 04.05.2017 - Aktenzeichen 3 StR 323/16

DRsp Nr. 2017/7242

Ausüben des sog. Konfrontationsrechts des Angeklagten durch Befragung des Zeugen; Beweiswürdigung der Beweismittel der Angaben der Belastungszeugen als taugliche Grundlage für eine Verurteilung; Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses hinsichtlich Freispruchs; Beweiswürdigung zur Beteiligung an Raubüberfällen auf Supermärkte

Die Auslegung des im EMRK verankerten Konfrontationsrechts ist bei der Anwendung des deutschen Strafprozessrechts zu berücksichtigen. Bei der Beweiswürdigung ist von maßgeblicher Bedeutung, ob die unterbliebene Möglichkeit zur Befragung durch kompensierende Maßnahmen beispielsweise durch Anwesenheit des Verteidigers bei der Zeugenbefragung ausgeglichen wurde. Ist dies nicht der Fall, kann eine Verurteilung auf die Angaben des Zeugen nur gestützt werden, wenn diese durch andere gewichtige Gesichtspunkte außerhalb der Aussage bestätigt werden.

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 16. März 2016 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

EMRK Art. 6 Abs. 1 S. 1; EMRK Art. 6 Abs. 3 Buchst. d); StPO § 261;

Gründe