Beanstandung bei Verweigerung der Worterteilung für eine Erwiderung (§ 258 Abs. 2 StPO)

 

 

 

An das Amtsgericht...

... (Anschrift)

In dem Strafverfahren

gegen

Herrn ...

wegen des Verdachts der versuchten Körperverletzung

Az.: ...

wird die Entscheidung des Vorsitzenden in der Hauptverhandlung vom ..., mit der dem Verteidiger die Gelegenheit, auf die erwidernde Stellungnahme des Staatsanwalts ergänzende Ausführungen zu machen, verwehrt wurde, als unzulässig beanstandet und eine Gerichtsentscheidung beantragt.

Begründung:

Das Wesentliche der Bestimmungen des §  258 Abs.  2 und 3 StPO ist, dass nicht dem Staatsanwalt, sondern dem Angeklagten und seinem Verteidiger das letzte Wort gebührt. Sooft also der Staatsanwalt zur Erwiderung das Wort erhält, muss es anschließend wiederum dem Angeklagten und seinem Verteidiger gewährt werden. Das Gericht darf dem Verteidiger daher nicht verwehren, auf die Erwiderung der Vertreterin der Staatsanwaltschaft zu antworten.