Beanstandung der Ablehnung der Möglichkeit zu einem Opening Statement (Voraussetzungen des § 243 Abs. 5 Satz 3 StPO liegen nicht vor)

 

 

 

An das Amtsgericht ... - Schöffengericht

... (Anschrift)

In dem Strafverfahren ...

gegen

Herrn ...

wegen des Verdachts des Diebstahls

Az.: ...

wird die Entscheidung des Vorsitzenden, den Antrag der Verteidigung vom ... auf Gewährung des Wortes zur Abgabe einer Eröffnungserklärung abzulehnen, als unzulässig beanstandet und eine Gerichtsentscheidung beantragt.

Begründung:

Auch wenn §  243 Abs.  5 Satz 3 StPO nur in Fällen von umfangreichen Verfahren der Verteidigung einen Anspruch auf Gewährung der Möglichkeit zur Abgabe einer Eröffnungserklärung statuiert, verbietet die gesetzliche Neuregelung nicht, dass auch in anderen Fällen, die nicht den Voraussetzungen des §  243 Abs.  5 Satz 3 StPO genügen, der Verteidigung eingeräumt wird, ein Opening Statement vorzutragen.

Es steht lediglich im Ermessen des Vorsitzenden, im Rahmen seiner Sachleitungsbefugnis dem Verteidiger vor der Vernehmung des Angeklagten Gelegenheit zu geben, für diesen eine zusammenhängende Eröffnungserklärung abzugeben (BeckOK StPO/Gorf, 35. Ed., § 243 Rdnr. 48).