Beanstandung der Abwesenheitsverhandlung (Ungehorsamsverhandlung, § 232 StPO)

Hohes Gericht,

die Verteidigung beanstandet nach §  238 Abs.  2 StPO,

dass die Hauptverhandlung ohne den Angeklagten durchgeführt wird,

und beantragt,

einen Beschluss zur Niederschrift des Protokolls herbeizuführen.

Begründung:

Die Voraussetzungen des §  232 StPO liegen nicht vor, denn nur bei eigenmächtigem Ausbleiben i.S.d. §  231 Abs.  2 StPO ist eine Abwesenheitsverhandlung zulässig. "Eigenmächtig" bedeutet, dass der Angeklagte ohne das Bestehen eines Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrundes wissentlich der Anwesenheitspflicht nicht genügt. Dass damit das Ziel verfolgt wird, durch Missachtung der Anwesenheitspflicht als Boykottabsicht den Gang der Rechtspflege zu stören oder der Rechtspflege entgegenzutreten, wird nicht vorausgesetzt.

Eigenmächtigkeit ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, denn diese wird bei ... (beispielhaft)

-      nicht vorhersehbarer Inhaftierung,

-      Verschlafen,

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