Beanstandung der Anordnung der Verlesung des Abschlussberichts der Kriminalpolizei

 

 

 

An das Landgericht...

... (Anschrift)

In dem Strafverfahren

gegen ...

wegen ...

Az....wird gem. §  238 Abs. 2 StPO

die Anordnung der Verlesung des Abschlussberichts vom ... als unzulässig beanstandet und insoweit ein Gerichtsbeschluss beantragt.

Begründung:

Einer Verlesung des Abschlussberichts steht §  256 Abs. 1 Nr. 5 StPO entgegen. Soweit ein Bericht "eine Vernehmung zum Gegenstand hat", ist er nicht verlesbar. Der vorliegende Bericht bezieht seine wesentlichen Inhalte gerade aus den durchgeführten Vernehmungen, siehe etwa HB Bl. ..., ... und .... Die verbleibenden Teile des Berichts machen ohne die unverlesbaren Vernehmungsschilderungen keinen Sinn mehr, sie enthalten lediglich so nicht mehr nachvollziehbare Wertungen. Einer Verlesung wird deshalb insgesamt entgegengetreten.

Rechtsanwalt