Beanstandung der fehlenden Unterbrechung der Hauptverhandlung für die Vorbereitung einer Verteidigererklärung nach § 257 Abs. 2 StPO

 

 

 

An das Landgericht...

... (Anschrift)

In dem Strafverfahren

gegen

Herrn ...

Az.: ...

wird als unzulässig beanstandet, dass der Vorsitzende Richter - trotz entsprechenden Verlangens und ausdrücklichen Antrags der Verteidigung vom ... - im Anschluss an die Zeugeneinvernahme des Zeugen ... eine Unterbrechung der Hauptverhandlung zur Vorbereitung einer Verteidigererklärung nach §  257 Abs.  2 StPO abgelehnt hat. Ein Gerichtsbeschluss wird beantragt.

Begründung:

Der Unterzeichner hat mit Antrag vom ... eine Unterbrechung der Hauptverhandlung zur Vorbereitung einer Verteidigererklärung verlangt. Diesem Verlangen wurde von Seiten des Vorsitzenden nicht entsprochen. Dies ist unzulässig.

§  257 Abs.  2 StPO räumt dem Verteidiger das Recht ein, sich unmittelbar im Anschluss an eine abgeschlossene Beweiserhebung hierzu zu erklären.

Um dieses Erklärungsrecht sachgerecht wahrnehmen zu können, benötigt die Verteidigung zur Vorbereitung der abzugebenden Verteidigererklärung eine Unterbrechung der Hauptverhandlung; dies vorliegend insbesondere deshalb, weil die Zeugenaussage, auf welche sich die beabsichtigte Erklärung erstreckt, über mehrere Stunden andauerte und zahlreiche Tatsachen geäußert wurden, auf welche sich die Verteidigererklärung erstrecken soll.

Vor diesem Hintergrund stellt sich das beanstandete Verhalten des Vorsitzenden in der Hauptverhandlung vom ... als unzulässig dar.

Rechtsanwalt