Beanstandung der unterbliebenen Worterteilung für die Abgabe einer Erklärung nach § 257 Abs. 2 StPO

 

 

 

An das Landgericht...

... (Anschrift)

In dem Strafverfahren

gegen

Herrn ...

Az.: ...

wird als unzulässig beanstandet, dass der Vorsitzende Richter der Verteidigung - trotz entsprechenden Verlangens und ausdrücklichen Antrags vom ... - im Anschluss an die Zeugeneinvernahme des Zeugen ... nicht die Möglichkeit eröffnet hat, eine Erklärung nach §  257 Abs.  2 StPO abzugeben. Ein Gerichtsbeschluss wird beantragt.

Begründung:

Der Unterzeichner hat zunächst mündlich und nach entsprechender Meldung dem Vorsitzenden deutlich gemacht, dass er sich zu der Zeugeneinvernahme des Zeugen ... unmittelbar nach dessen Entlassung im Rahmen des ihm zustehenden Erklärungsrechts äußern möchte.

Der Vorsitzende nahm dies zur Kenntnis, erteilte dem Verteidiger jedoch nicht das Wort und wollte mit einer weiteren Beweiserhebung die Hauptverhandlung fortführen. Auch ein auf Gewährung des Wortes gerichteter schriftlicher Antrag verlief erfolglos. Ein Missbrauch des Erklärungsrechts war nicht zu befürchten, da die Erklärung noch nicht begonnen werden konnte.

Das Erklärungsrecht, welches die Vorschrift des §  257 Abs.  2 StPO der Verteidigung eröffnet, steht nicht zur Disposition des Vorsitzenden, sondern ist - solange ein Missbrauch des Erklärungsrechts nicht vorliegt oder zu befürchten ist - dieser auf Verlangen zu gewähren und dem Verteidiger hierzu das Wort zu erteilen.