Beanstandung der Vernehmung durch das Gericht (fehlender Bericht)

Hohes Gericht,

ich beanstande die Art und Weise der Vernehmung des Zeugen durch den Vorsitzenden und beantrage eine Entscheidung des Vorsitzenden hierzu.

... (Es folgt eine möglichst detailgenaue Schilderung der Art und Weise der Befragung durch den Vorsitzenden, am besten in einer Art Wortprotokoll mit Fragen und Antworten im Originalton. Dabei sollte deutlich werden, dass der Zeuge vom Vorsitzenden nach der Belehrung sofort mit dem Protokoll seiner Vernehmung im Ermittlungsverfahren vom [Datum] konfrontiert und ausschließlich hierzu befragt wurde. Dem Zeugen werden passagenweise Auszüge daraus vorgehalten, jeweils verbunden mit der sinngemäßen Frage des Vorsitzenden, "ob das so stimmt". Der Zeuge hat nicht die Möglichkeit, von sich aus hierzu zu berichten.)

Diese Art und Weise der Befragung entspricht nicht der Vorschrift des §  69 Abs.  1 Satz 1 StPO, nach welcher der Richter den Zeugen zu veranlassen hat, das, was ihm von dem Gegenstand seiner Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang anzugeben. §  69 Abs.  1 StPO enthält eine wesentliche Verfahrensvorschrift, keine bloße Ordnungsregel (vgl. nur BGH, Urt. v. 07.12.1954 - 1 StR 317/53; BGH, Urt. v. 21.10.1952 - 1 StR 287/52). Die Art und Weise der Befragung ist daher unzulässig.

Der Zeuge hat auf den Vorhalt des Vorsitzenden im Übrigen durchgängig - sinngemäß - "Das stimmt" gesagt. Damit ist seine Aussage für die Wahrheitsfindung gänzlich unergiebig.