Hohes Gericht,
die Verteidigung beanstandet nach § 238 Abs. 2 StPO,
dass die Hauptverhandlung ohne den Angeklagten fortgeführt werden soll,
und beantragt,
einen Beschluss zur Niederschrift des Protokolls herbeizuführen.
Begründung:
Bei der Entfernung des Angeklagten während der Vernehmung erwachsener Zeugen sind die Voraussetzungen enger als bei Kindern und Jugendlichen. Es muss die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für die Gesundheit bestehen. Das ist vorliegend nicht festgestellt, weil ... (näher ausführen). Unzulässig ist die bloße Beeinträchtigung des Wohlbefindens oder die bloße Möglichkeit einer Gesundheitsgefährdung.
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