Beanstandung der vorübergehenden Entfernung des Angeklagten bei Zeugenvernehmung (§ 247 StPO) - Voraussetzungen liegen nicht vor

Hohes Gericht,

die Verteidigung beanstandet nach §  238 Abs.  2 StPO,

dass die Hauptverhandlung ohne den Angeklagten fortgeführt werden soll,

und beantragt,

einen Beschluss zur Niederschrift des Protokolls herbeizuführen.

Begründung:

§  247 StPO sieht vier Fälle der Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungszimmer vor: bei Wahrheitsgefährdung gem. §  247 Satz 1 StPO, bei Vernehmung von Kindern und Jugendlichen gem. §  247 Satz 2 1. Alt. StPO, bei erwachsenen Zeugen gem. §  247 Satz 2 2. Alt. StPO sowie aus Eigenschutz gem. §  247 Satz 3 StPO.

Diese Ausschlussgründe sind abschließend. Vorliegend hat das Gericht die Entfernung des Angeklagten allerdings angeordnet und mit einem anderen Fall begründet, nämlich ... (näher ausführen).