Hohes Gericht,
die Verteidigung beanstandet nach § 238 Abs. 2 StPO,
dass die Hauptverhandlung ohne den Angeklagten fortgeführt wird,
und beantragt,
einen Beschluss zur Niederschrift des Protokolls herbeizuführen.
Begründung:
Die Voraussetzungen zur Wahrheitsgefährdung liegen nicht vor. Es muss eine konkrete Gefahr für die Wahrheitsfindung bzw. Sachaufklärung bestehen. Das ist nicht festgestellt. Denn ... (näher ausführen).
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