Beanstandung eines überlangen Vorhalts gem. § 242 StPO

 

 

 

An das

Landgericht...- Große Strafkammer -

... (Anschrift)

In dem Strafverfahren

gegen...

wegen...

Az....

beanstande ich als Verteidiger des Angeklagten ... die Verlesung von Bl. ... d.A. Spitzklammer bis Bl. ... d.A. Spitzklammer durch den Herrn Vorsitzenden im Wege des Vorhalts bei der Befragung des Zeugen ... und beantrage gem. § 242 StPO eine Entscheidung des Gerichts über die Zulässigkeit des Vorhalts.

Begründung:

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, NJW 2002, 2480) sind bei Zeugenvernehmungen Vorhalte von Schriftstücken nur zulässig, soweit es sich nicht um umfangreiche und schwer verständliche Texte handelt. Hier beabsichtigt der Herr Vorsitzende, das gesamte polizeiliche Vernehmungsprotokoll den Zeugen vorzulesen, das mehrere Seiten in den Akten umfasst und einen Vernehmungszeitraum von ca. 2,5 Stunden abdeckt. Im Übrigen geht es inhaltlich um schwierige Detailfragen der Vorgeschichte der angeklagten Taten. Zahlreiche Zahlenangaben und Daten kommen darin vor.

In derartigen Fällen ist ein pauschaler Vorhalt gegenüber dem Vernehmungsbeamten ungeeignet zur Wahrheitsfindung, weil er das Erinnerungsvermögen und die Konzentrationsfähigkeit des Zeugen überfordert. Einem solchen Vorhalt kommt auch zwangsläufig eine gewisse suggestive Wirkung zu. Er kommt im Ergebnis einem verkappten Urkundenbeweis gleich.