Beanstandung von Fragen des Gerichts, der Staatsanwaltschaft und anderer Verfahrensbeteiligter durch den Verteidiger

Hohes Gericht,

ich beanstande die soeben gestellte Frage des

 Vorsitzenden

 Beisitzers

 Schöffen

 Staatsanwalts

 Rechtsanwalts

 Ergänzungsrichters

 Ergänzungsschöffen

 Privatklägers

 Nebenklägers

 Vertreters der Finanzbehörde (Straf- und Bußgeldstelle)

 Sachverständigen

 Einziehungsbeteiligten/Bußgeldbeteiligten

als rechtlich unzulässig.

Ich beantrage, die Frage zurückzuweisen durch

 Verfügung des Vorsitzenden gem. §  241 Abs.  2 StPO

 Gerichtsbeschluss gem. §  242 StPO.

Zur Begründung führe ich aus:

 Aus Sinn und Zweck des Fragerechts müssen möglichst einzelne, klar umrissene Fragen gestellt werden (Meyer-Goßner/Schmitt, § 240 Rdnr. 5; LR/Becker, § 240 Rdnr. 16; KMR/Eschelbach, 82. EL, § 240 Rdnr. 8). Vorangestellte, kurze Vorhalte und kurze Erläuterungen zum besseren Verständnis von Fragen sind zulässig (KMR/Eschelbach, 82. EL, § 240 Rdnr. 16; Meyer-Goßner/Schmitt, § 240 Rdnr. 5; KK/Schneider, § 240 Rdnr. 5; kritisch mit Blick auf das Fragerecht des Angeklagten bzw. seines Verteidigers insbesondere bei Belastungszeugen: MüKoStPO/Gaede, §  240 Rdnr. 7).

 § 240 StPO gestattet zunächst das Stellen von Fragen, also nicht die Abgabe von Erklärungen oder Statements erläuternder Art (KK/Schneider, §  240 Rdnr. 5).