Befragung von Polizeibeamten - Grenzen des Vorhalts durch das Gericht

Hohes Gericht,

ich beanstande die Art und Weise der Vernehmung des Zeugen durch den Vorsitzenden und beantrage eine Entscheidung hierzu.

... (Es folgt eine möglichst detailgenaue Schilderung der Art und Weise der Befragung durch den Vorsitzenden, am besten in einer Art Wortprotokoll mit Fragen und Antworten im Originalton. Dabei sollte deutlich werden, dass dem Zeugen vom Vorsitzenden nicht etwa kurze, leicht verständliche Urkunden vorgehalten werden, auf deren konkreten Wortlaut es nicht ankommt, sondern komplexe Urkunden (Ermittlungsberichte, Vernehmungsprotokolle, Auswertungen, Zusammenstellungen u.v.m.) vorgehalten werden und sich die anschließende Aussage auf ein schlichtes "stimmt so", "das war so" beschränkt.)

Die vorliegenden Vorhalte des Gerichts sind unzulässig, die Antworten des Zeugen zur Wahrheitsfindung gänzlich unergiebig. 

Ein Zeuge ist gem. §  69 Abs.  1 Satz 1 StPO zu veranlassen, über seine Wahrnehmungen/Erinnerungen, und zwar im Zusammenhang zu berichten. Hierbei handelt es sich um zwingendes Recht (Meyer-Goßner/Schmitt, § 269 Rdnr. 3). Es muss bei der Vernehmung durch das Gericht erkennbar sein, was der Zeuge aus lebendiger Erinnerung weiß. Gerade deshalb sind der Einführung durch Vorhalt Grenzen gesetzt,