BGH - Urteil vom 30.11.1990
2 StR 44/90
Normen:
StPO § 231 Abs.2, § 338 Nr.5;
Fundstellen:
BGHSt 37, 249
DRsp IV(455)125a-b
JuS 1991, 865
MDR 1991, 361
NJW 1991, 1364
NStZ 1991, 246
StV 1991, 97

Begriff des eigenmächtigen Fortbleibens

BGH, Urteil vom 30.11.1990 - Aktenzeichen 2 StR 44/90

DRsp Nr. 1992/899

Begriff des eigenmächtigen Fortbleibens

1. Ein Angeklagter bleibt jedenfalls dann eigenmächtig im Sinne des § 231 Abs. 2 StPO einer Fortsetzungsverhandlung fern, wenn er ohne Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe wissentlich seiner Anwesenheitspflicht nicht genügt; 2. Eigenmacht in diesem Sinne kann auch dann vorliegen, wenn der - der Verhandlung ferngebliebene - Angeklagte aufgrund von Äußerungen des Gerichts damit rechnet, daß bei seinem Ausbleiben keine Sanktionen (Haft- oder Vorführungsbefehl) ergriffen werden, sondern die Verhandlung ohne ihn fortgesetzt wird.

Normenkette:

StPO § 231 Abs.2, § 338 Nr.5;

»Der Angekl. war in den Verhandlungsterminen vom 12. 11. 1987 und 10. 3. 1988 nicht erschienen. Das Gericht hatte daraufhin jeweils beschlossen, die Verhandlung gemäß § 231 Abs. 2 StPO ohne ihn fortzusetzen, da er bereits zur Anklage vernommen sei und seine fernere Anwesenheit entbehrlich erscheine. Dieses Verfahren entsprach dem Gesetz. ...