BGH - Beschluss vom 14.12.2010
1 StR 422/10
Normen:
StPO § 238 Abs. 2; StPO § 249 Abs. 2 S. 2; UStG § 15;
Fundstellen:
NStZ 2011, 300
StRR 2011, 100
StV 2011, 458
wistra 2011, 150
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 22.03.2010

Begründetheit der Revision aufgrund eines Verfahrensfehlers bei unterlassenem Widerspruch gegen die Durchführung eines Selbstleseverfahrens mit einem leseunkundigen Angeklagten; Bestand einer strafrechtlichen Verurteilung wegen Steuerhinterziehung bei Unterlassen von Feststellungen zur Höhe der verschwiegenen Umsätze durch das Tatgericht

BGH, Beschluss vom 14.12.2010 - Aktenzeichen 1 StR 422/10

DRsp Nr. 2011/1434

Begründetheit der Revision aufgrund eines Verfahrensfehlers bei unterlassenem Widerspruch gegen die Durchführung eines Selbstleseverfahrens mit einem leseunkundigen Angeklagten; Bestand einer strafrechtlichen Verurteilung wegen Steuerhinterziehung bei Unterlassen von Feststellungen zur Höhe der verschwiegenen Umsätze durch das Tatgericht

1. Der Vorsitzende bestimmt nach pflichtgemäßem Ermessen, ob ein Selbstleseverfahren durchzuführen ist.2. Dabei sind auch Anhaltspunkte für Analphabetismus in die Erwägungen einzubeziehen.3. Einen Rechtssatz, dass in derartigen - nach forensischer Erfahrung nicht häufigen - Fällen ein Selbstleseverfahren keinesfalls zulässig sei, gibt es nicht.4. Weder auf (etwaige) Fehler bei der Anordnung, noch bei der Durchführung des Selbstleseverfahrens kann mit Erfolg eine Verfahrensrüge gestützt werden, wenn zuvor kein Gerichtsbeschluss herbeigeführt wurde.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 22. März 2010 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 238 Abs. 2; StPO § 249 Abs. 2 S. 2; UStG § 15;

Gründe