BGH - Beschluss vom 14.05.2013
1 StR 122/13
Normen:
StPO § 344 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Nürnberg, vom 14.11.2012

Bemessung der Jugendstrafe bzgl. Strafausspruchs bei Widerstand eines Teilnehmers an einer Demonstration gegen Vollstreckungsbeamte

BGH, Beschluss vom 14.05.2013 - Aktenzeichen 1 StR 122/13

DRsp Nr. 2013/15914

Bemessung der Jugendstrafe bzgl. Strafausspruchs bei Widerstand eines Teilnehmers an einer Demonstration gegen Vollstreckungsbeamte

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. November 2012 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen, § 349 Abs. 2 StPO.

Normenkette:

StPO § 344 Abs. 2 S. 2;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen von ihm als Teilnehmer an einer Demonstration am 31. März 2012 begangenen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Landfriedensbruch und versuchter gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen -zum Nachteil von zwei Polizeibeamten -schuldig gesprochen. Es hat ihn deswegen zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Hiergegen richtet sich die auf eine Beanstandung des Verfahrens und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet.