OLG München - Beschluss vom 30.01.2017
4c Ws 5/17
Normen:
StPO § 464d;
Fundstellen:
NStZ-RR 2017, 96
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 19.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 405 Js 118463/15

Berechnung der zu erstattenden Vergütung des Wahlverteidigers bei Teilfreispruch und Beiordnung eines Pflichtverteidigers

OLG München, Beschluss vom 30.01.2017 - Aktenzeichen 4c Ws 5/17

DRsp Nr. 2017/1527

Berechnung der zu erstattenden Vergütung des Wahlverteidigers bei Teilfreispruch und Beiordnung eines Pflichtverteidigers

Der Anspruch eines teilweise Freigesprochenen auf Ersatz seiner notwendigen Auslagen (Wahlverteidigergebühren) ist trotz des Teilfreispruchs um die gesamten von der Staatskasse ausgezahlten Pflichtverteidigergebühren zu kürzen.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts Mxx Bxx gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Augsburg vom 19. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.

2.

Rechtsanwalt Mxx Bxx trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

StPO § 464d;

Gründe

I

Das Landgericht Augsburg verurteilte den Angeklagten am 10.02.2016 wegen Körperverletzungsdelikten und falscher Versicherung an Eides Statt zur Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 4 Monaten. Von weiteren Tatvorwürfen der Vergewaltigung in zwei Fällen, Bedrohung und Vortäuschen einer Straftat/falscher Verdächtigung sprach es den Angeklagten frei. Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen erlegte es dem Angeklagten auf, soweit er verurteilt wurde und soweit er freigesprochen wurde der Staatskasse. Das Urteil ist seit 18.02.2016 rechtskräftig.