BGH - Beschluss vom 20.03.2019
3 StR 452/18
Normen:
JGG § 1 Abs. 2; JGG § 105 Abs. 1; StGB § 250 Abs. 2;
Fundstellen:
NStZ-RR 2019, 188
StV 2019, 466
StV 2020, 821
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, vom 25.04.2018

Berücksichtigen des Erziehungsgedankens bei der Bemessung der Jugendstrafe i.R.d. besonders schweren Raubes

BGH, Beschluss vom 20.03.2019 - Aktenzeichen 3 StR 452/18

DRsp Nr. 2019/7163

Berücksichtigen des Erziehungsgedankens bei der Bemessung der Jugendstrafe i.R.d. besonders schweren Raubes

Das am Erziehungsgedanken ausgerichtete Jugendstrafrecht kommt unabhängig vom Alter des Täters im Zeitpunkt der Aburteilung zur Anwendung, wenn er bei Begehung der Tat Jugendlicher oder Heranwachsender war. Selbst im Erwachsenenalter begangene Straftaten sind nach den Regeln des Jugendstrafrechts zu beurteilen, wenn sie gleichzeitig mit Verfehlungen abgeurteilt werden, auf die das Jugendstrafrecht anzuwenden ist und der Schwerpunkt der Taten auf letzteren liegt.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 25. April 2018, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Einziehung von Taterträgen dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 7.000 € angeordnet wird, wofür der Angeklagte als Gesamtschuldner haftet.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

JGG § 1 Abs. 2; JGG § 105 Abs. 1; StGB § 250 Abs. 2;

Gründe