Hohes Gericht,
die Verteidigung legt hiermit gem. § 304 StPO Beschwerde ein
gegen den Vorführhaftbefehl gegen den Angeklagten
und beantragt,
stattdessen den Angeklagten nur ... (siehe unten)
Begründung:
Bei Maßnahmen nach § 230 Abs. 2 StPO gilt immer der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das bedeutet: Sofern das Erscheinen des Angeklagten mit einfacheren Mitteln sichergestellt ist, dürfen Zwangsmittel nach § 230 Abs. 2 StPO nicht angewendet werden. So ist es vorliegend, denn
- der Angeklagte kann aus Strafhaft in anderer Sache vorgeführt werden oder
- wohnt in der Nähe des Gerichts und kann angerufen werden oder
- kann von der Polizei jetzt geholt werden oder
- es kann wegen des Strafbefehlsverfahrens eine Vertretung durch die Verteidigung erfolgen oder
- es ist ein Übergang nach § 408a StPO in das Strafbefehlsverfahren möglich.
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