BGH - Beschluss vom 08.02.2017
1 StR 493/16
Normen:
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; GVG § 21g Abs. 1; GVG § 21g Abs. 2;
Fundstellen:
NJW 2017, 32
NStZ 2017, 429
NStZ-RR 2017, 6
StV 2017, 801
Vorinstanzen:
LG München I, vom 31.03.2016

Besetzungsrüge wegen Fehlens einer kammerinternen Geschäftsverteilung im Zeitpunkt des Eingangs der Anklageschrift; Gebot des gesetzlichen Richters

BGH, Beschluss vom 08.02.2017 - Aktenzeichen 1 StR 493/16

DRsp Nr. 2017/5006

Besetzungsrüge wegen Fehlens einer kammerinternen Geschäftsverteilung im Zeitpunkt des Eingangs der Anklageschrift; Gebot des gesetzlichen Richters

Soweit eine Strafkammer mündlich beschlossen hat, dass die bisherigen Mitwirkungsgrundsätze für das Geschäftsjahr 2015 weiter anzuwenden sind, vermag dies am Fehlen einer kammerinternen Geschäftsverteilung nichts zu ändern, da damit die verfassungsrechtlich gebotene Schriftform nicht beachtet wird. Eine mit Beschluss von den Mitgliedern der Strafkammer geschaffene kammerinterne Geschäftsverteilung für das verbleibende Geschäftsjahr 2015 hat zwar eine ordnungsgemäße Geschäftsverteilung innerhalb des Spruchkörpers für nach diesem Zeitpunkt neu eingehende Verfahren geschaffen, kann aber für zu diesem Zeitpunkt bereits anhängige Verfahren nachträglich keinen wirksamen kammerinternen Mitwirkungsplan begründen.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 31. März 2016 mit den Feststellungen aufgehoben.

2.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; GVG § 21g Abs. 1; GVG § 21g Abs. 2;

Gründe