BGH - Beschluss vom 24.06.2009
5 StR 181/09
Normen:
StPO § 145 Abs. 3; StPO § 217; StPO § 218; StPO § 265 Abs. 4; StPO § 338; StPO § 349 Abs. 4;
Fundstellen:
BGHR StPO § 265 Abs. 4 Verteidigung, angemessene 9
NJW-Spezial 2009, 553
NStZ 2009, 650
StRR 2009, 383
StV 2009, 565
StraFo 2009, 386

Bestellung eines Pflichtverteidigers wegen Verhinderung des eigentlichen Verteidigers und Unmöglichkeit der Terminsverlegung durch das Gericht; Anforderungen an das Vorliegen des absoluten Revisionsgrundes der unzulässigen Beschränkung der Verteidigung gem. § 338 Nr. 8 Strafprozessordnung (StPO); Unzureichende Vorbereitung des Pflichtverteidigers wegen der Nichteinhaltung der Ladungsfrist als Revisionsgrund; Anspruch auf Aussetzung der Hauptverhandlung im Strafprozess zum Zweck der genaueren Vorbereitung der Verteidigungsmöglichkeiten

BGH, Beschluss vom 24.06.2009 - Aktenzeichen 5 StR 181/09

DRsp Nr. 2009/16421

Bestellung eines Pflichtverteidigers wegen Verhinderung des eigentlichen Verteidigers und Unmöglichkeit der Terminsverlegung durch das Gericht; Anforderungen an das Vorliegen des absoluten Revisionsgrundes der unzulässigen Beschränkung der Verteidigung gem. § 338 Nr. 8 Strafprozessordnung (StPO); Unzureichende Vorbereitung des Pflichtverteidigers wegen der Nichteinhaltung der Ladungsfrist als Revisionsgrund; Anspruch auf Aussetzung der Hauptverhandlung im Strafprozess zum Zweck der genaueren Vorbereitung der Verteidigungsmöglichkeiten

Tenor:

1.

Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. August 2008 - soweit es diesen Angeklagten betrifft - gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e: