BGH - Urteil vom 29.08.1990
3 StR 184/90
Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; GVG § 45 Abs. 2 ; StPO § 244 Abs. 3 Satz 2;
Fundstellen:
BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 - Handeltreiben 23
BGHR GVG § 45 Abs. 2 Satz 1 - Auslosung 1
BGHR StPO § 244 Abs. 6 - Beweisantrag 18
BGHR StPO § 261 - Innbegriff der Verhandlung 23
BGHSt 37, 162
DRsp IV(455)122b-c
DRsp-ROM Nr. 1994/78
EBE 1990, 330
JR 1991, 472
MDR 1991, 72
NJW 1991, 435
NStZ 1990, 602
StV 1991, 2
VRS 80, 128
wistra 1991, 66
Vorinstanzen:
LG Itzehoe,

Bestimmtheit der Tatsachenbehauptung; Bestimmtheit der Beweistatsache; Lagerhaltung in gewinnbringender Verwertungsabsicht als Handeltreiben

BGH, Urteil vom 29.08.1990 - Aktenzeichen 3 StR 184/90

DRsp Nr. 1992/1079

Bestimmtheit der Tatsachenbehauptung; Bestimmtheit der Beweistatsache; Lagerhaltung in gewinnbringender Verwertungsabsicht als Handeltreiben

»1.a) Zu den Anforderungen an die Bestimmtheit einer Tatsachenbehauptung für einen Beweisantrag nach § 244 Abs. 3 StPO. b) Nach allgemeiner Auffassung muß ein Beweisantrag eine bestimmte Beweistatsache bezeichnen. Streitig ist die Frage, ob dabei "die Wiedergabe der Tatsache in ihren allgemeinen Umrissen" genügt und ob "schlagwortartige Verkürzungen (Glaubwürdigkeit, Verwahrlosung von Zeugen)" benutzt werden können oder ob es sich nur um einen Ermittlungs-, nicht aber um einen Beweisantrag handelt, wenn "bei Beweisthemen wie unglaubwürdig, verhaltensgestört, süchtig, angeheitert, jeder Hinweis auf eine (Tatsachen-) Wahrnehmungsgrundlage" fehlt. 2. Schon die Lagerhaltung in gewinnbringender Verwertungsabsicht kann, jedenfalls wenn umsatzfördernde Handlungen vorgenommen werden, als Handeltreiben gewürdigt werden.«

Normenkette:

BtMG § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; GVG § 45 Abs. 2 ; StPO § 244 Abs. 3 Satz 2;

Gründe: