BGH - Beschluss vom 22.02.2017
5 StR 606/16
Normen:
StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4; StGB § 73d;
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 29.07.2016

Beweisrechtliche Anforderungen an die Darstellung des Ergebnisses einer auf einer molekulargenetischen Vergleichsuntersuchung beruhenden Wahrscheinlichkeitsberechnung; Aufhebung der Einziehungsanordnung aufgrund eines Rechtsfehlers in der Beweiswürdigung

BGH, Beschluss vom 22.02.2017 - Aktenzeichen 5 StR 606/16

DRsp Nr. 2017/3529

Beweisrechtliche Anforderungen an die Darstellung des Ergebnisses einer auf einer molekulargenetischen Vergleichsuntersuchung beruhenden Wahrscheinlichkeitsberechnung; Aufhebung der Einziehungsanordnung aufgrund eines Rechtsfehlers in der Beweiswürdigung

Das Tatgericht hat in den Fällen, in denen es einem Sachverständigengutachten folgt, die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Ausführungen des Gutachters so darzulegen, dass das Rechtsmittelgericht prüfen kann, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht und die Schlussfolgerungen möglich sind. Für die Darstellung des Ergebnisses einer auf einer molekulargenetischen Vergleichsuntersuchung beruhenden Wahrscheinlichkeitsberechnung ist zumindest erforderlich, dass das Tatgericht mitteilt, wie viele Systeme untersucht wurden, ob und inwieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergeben haben und mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalskombination zu erwarten ist.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 29. Juli 2016 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

a)

soweit der Angeklagte in den Fällen II.3 und II.4 der Urteilsgründe verurteilt worden ist,

b)

im Gesamtstrafenausspruch,

c)

hinsichtlich der Einziehungsanordnung,

d)

im Ausspruch über den (erweiterten) Verfall und

e) 2. 3.