Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 29. Juli 2016 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
a)soweit der Angeklagte in den Fällen II.3 und II.4 der Urteilsgründe verurteilt worden ist,
b)im Gesamtstrafenausspruch,
c)hinsichtlich der Einziehungsanordnung,
d)im Ausspruch über den (erweiterten) Verfall und
e) 2. 3.
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