Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 5. Februar 2013, soweit es ihn betrifft, gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen unter Einbeziehung einer weiteren Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Einer Erörterung der darüber hinaus erhobenen Verfahrensrüge bedarf es daher nicht.
1. Nach den landgerichtlichen Feststellungen erwarben bzw. bestellten der Angeklagte und dessen wegen derselben Taten gemeinsam verurteilte, aber nicht revidierende Freund G. im zweiten Halbjahr 2011 in sechs Fällen Marihuana bei E. zum gewinnbringenden Weiterverkauf.
Die Angeklagten haben zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen geschwiegen. Das Landgericht hat sich von der Täterschaft des Beschwerdeführers allein aufgrund der Angaben des Lieferanten überzeugt.
2. Die tatgerichtliche Beweiswürdigung (§ 261 StPO) hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Sie entspricht nicht den gesteigerten Anforderungen, die von der Rechtsprechung für die vorliegende Fallgestaltung gestellt werden, in der die maßgebliche Beweiswürdigung davon abhängt, ob das Tatgericht einer einzigen belastenden Aussage glaubt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 1997 -
Die Revision und der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 7. Juni 2013 haben vor allem zutreffend ausgeführt, dass sich dem Urteil keine Einzelheiten zu dem gegen E. geführten Verfahren entnehmen lassen. Insbesondere bleibt unerörtert, ob eine Motivation für eine Falschbelastung bestehen könnte, E. sich beispielsweise eine Strafmilderung nach §
3. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass die Beweiswürdigung des Landgerichts zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, wenn die genannten Umstände in die gebotene Gesamtschau einbezogen worden wären.
4. Eine Erstreckung der Aufhebung des Urteils auf den nicht revidierenden G. (§ 357 Satz 1 StPO) kam schon deswegen nicht in Betracht, da das Landgericht ihn betreffend abgekürzte Urteilsgründe nach § 267 Abs. 4 StPO verfasst hat (vgl. auch Hamm in Rissing-van Saan FS, 2011, S. 195, 200 f.).