BGH vom 17.02.1982
2 StR 139/82
Normen:
StPO § 244 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NJW 1983, 126
NStZ 1983, 86
StV 1983, 4

BGH - 17.02.1982 (2 StR 139/82) - DRsp Nr. 1996/14332

BGH, vom 17.02.1982 - Aktenzeichen 2 StR 139/82

DRsp Nr. 1996/14332

a. Dem Gericht ist es grundsätzlich verwehrt, anstelle eines benannten Zeugen nach freiem Ermessen einen anderen Zeugen zum selben Beweisthema zu hören; ein erreichbarer Zeuge kann im allgemeinen nicht durch einen anderen Zeugen oder ein anderes Beweismittel ersetzt werden, denn eine Zeugenaussage ist regelmäßig erlebnisbezogen und personengebunden, also von persönlichen Fähigkeiten, Eigenschaften und Einstellungen des Zeugen geprägt. b. Zielt der Beweisantrag nicht darauf, den Zeugen über ein eigenes, von subjektiven Eindrücken und Vorstellungen bestimmtes 'Erlebnis' berichten zu lassen, sondern auf eine bestimmte in der Außenwelt sichtbare und deshalb jederzeit nachprüfbare objektive Gegebenheit (hier: Inhalt eines gesperrten Schriftstücks), ist der benannte Zeuge als Beweismittler gegenüber einem zweifelsfrei gleichwertigen Beweismittel (hier: Urheber des Schriftstücks als Zeuge) nicht stets unersetzlich.

Normenkette:

StPO § 244 Abs. 3 ;

Hinweise:

Ebenso BGHSt 22, 347 = NJW 1969, 1219 (Feststellung der Straßenverbindung zwischen zwei Orten durch Inaugenscheinnahme einer Straßenkarte statt beantragter Auskunft der Polizeibehörde).