BGH vom 20.06.1961
1 StR 212/61
Normen:
StPO § 244 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NJW 1961, 1486

BGH - 20.06.1961 (1 StR 212/61) - DRsp Nr. 1996/15372

BGH, vom 20.06.1961 - Aktenzeichen 1 StR 212/61

DRsp Nr. 1996/15372

a. Das Beweisrecht der StPO kennt nur bestimmte Beweisarten; nur diese unterliegen den Regeln des § 244 Abs. 3 bis 5 StPO. Die Vornahme von Experimenten und Versuchen stellt keine Beweisart in diesem Sinne dar. b. Experimente und Versuche können je nach dem Inhalt des Beweisantrags und je nach Lage des Falles Bestandteil und Gegenstand eines Sachverständigengutachten oder einer Zeugenaussage bilden oder im Rahmen eines Augenscheinbeweises liegen. c. Der Antrag der Verteidigung, den Augenschein auf ein Experiment oder Versuch asuzudehnen, ist kein selbständiger Beweisantrag, sondern der Sache nach nur eine Anregung, über die das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden kann (§ 244 Abs. 5 Satz 1 StPO).

Normenkette:

StPO § 244 Abs. 3 ;

Hinweise:

Zu a. und b. ebenso OLG Düsseldorf VRS 60, 122 (1981).

Fundstellen
NJW 1961, 1486