BGH - Beschluß vom 01.08.1962
4 StR 122/62
Normen:
StPO § 329 ;
Fundstellen:
BGHSt 17, 391
Vorinstanzen:
SchöG Ahaus,
LG Münster,
OLG Hamm,

BGH - Beschluß vom 01.08.1962 (4 StR 122/62) - DRsp Nr. 1994/6276

BGH, Beschluß vom 01.08.1962 - Aktenzeichen 4 StR 122/62

DRsp Nr. 1994/6276

»Über die Berufung des Staatsanwaltes darf in Abwesenheit des Angeklagten, der trotz ordnungsmäßiger, unter Hinweis auf die Folgen des etwaigen Ausbleibens vorgenommener Ladung unentschuldigt ausgeblieben ist, grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Höhe der zu erwartenden Strafe verhandelt werden (§ 329 Abs. 1 StPO). Das Berufungsgericht ist insbesondere nicht an den in § 233 Abs. 1 StPO vorgesehenen Strafrahmen gebunden. Das Berufungsgericht muß jedoch prüfen, ob die Pflicht zur Erforschung der Wahrheit (§ 244 Abs. 2 StPO) oder andere Umstände die Zuziehung des Angeklagten zur Hauptverhandlung im Wege der Vorführung oder der Verhaftung verlangen.«

Normenkette:

StPO § 329 ;

Gründe:

Das Schöffengericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Hiergegen hat der Staatsanwalt Berufung eingelegt. Zur Hauptverhandlung vor dem Landgericht als Berufungsgericht ist der Angeklagte, der ordnungsgemäß unter Hinweis auf die Folgen eines etwaigen Ausbleibens geladen war, nicht erschienen; sein Ausbleiben war nicht entschuldigt. Das Landgericht hat hierauf über die Berufung des Staatsanwalts verhandelt und in seinem Urteil die Strafe unter Abänderung des Ersturteils auf ein Jahr Zuchthaus erhöht.