BGH - Beschluß vom 02.07.1991
5 StR 151/91
Normen:
StPO § 251 Abs. 1 Nr. 1, §§ 274, 261, 249 ;
Fundstellen:
wistra 1992, 30

BGH - Beschluß vom 02.07.1991 (5 StR 151/91) - DRsp Nr. 1994/4010

BGH, Beschluß vom 02.07.1991 - Aktenzeichen 5 StR 151/91

DRsp Nr. 1994/4010

Ergibt sich aus dem Protokoll, daß die Verlesung eines Schriftstücks angeordnet wurde, enthält es aber keinen Hinweis darauf, daß die Verlesung tatsächlich erfolgt ist, so ist für das Revisionsverfahren bewiesen, daß das Schriftstück nicht verlesen wurde. Wird es im Urteil verwertet, so liegt ein Verstoß gegen § 261 StPO vor.

Normenkette:

StPO § 251 Abs. 1 Nr. 1, §§ 274, 261, 249 ;
Fundstellen
wistra 1992, 30