Das LG hat den Angekl. wegen Vergewaltigung der Zeugin D zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Der Angekl. bestritt in dem dieser Verurteilung zugrundeliegenden Verfahren, die Zeugin D mit Gewalt zum Geschlechtsverkehr genötigt zu haben. Dementsprechend beantragte sein Verteidiger in der Hauptverhandlung »hilfsweise für den Fall, daß das Gericht davon ausgehen sollte, der Angekl. habe die Zeugin, entsprechend der von ihr abgegebenen Schilderung in der Hauptverhandlung, vergewaltigt«, die Vernehmung des Zeugen B. Ihrem Antrag fügte die Verteidigung die ausdrückliche Erklärung an, »auf eine Entscheidung vor Abschluß der endgültigen Urteilsberatung durch Beschluß (werde) nicht verzichtet«. Gleichwohl lehnte das LG den Hilfsantrag erst in den Urteilsgründen wegen Unerreichbarkeit des Zeugen B ab. Dieses Vorgehen hält der Senat für fehlerhaft.
»In aller Regel darf zwar über einen Hilfsbeweisantrag in den Urteilsgründen entschieden werden, da in der Erklärung, den Antrag »hilfsweise« zu stellen, der Verzicht auf eine dem Erlaß des Urteils vorausgehende Entscheidung durch Beschluß zu sehen ist. Anders liegt es jedoch, wenn der Antragsteller Ä wie hier Ä unmißverständlich zum Ausdruck bringt, auf die Bekanntgabe der Entscheidung vor dem Urteil nicht zu verzichten. In diesem Fall bedarf auch die Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags eines Gerichtsbeschlusses (§ 244 Abs. 6 StPO; vgl. BGHSt 22, 124; 32, 10, 13; KK-Herdegen 2. Aufl., Rdn. 49 zu § 244; Kleinknecht/Meyer StPO 38. Aufl., Rdn. 44 zu § 244). Das hat die Kammer nicht beachtet.«
Vgl. auch den Aufsatz von Wiss. Mitarbeiter Dr. Dr. Uwe Scheffler, Berlin, »Der Hilfsbeweisantrag und seine Bescheidung in der Hauptverhandlung«, in NstZ 1989 Heft 4 S. 158