In einem Verfahren wegen Steuerhinterziehung hatten u. a. die Berufsrichter der Strafkammer außerhalb der Hauptverhandlung Gespräche mit den Verteidigern der beiden Mitangeklagten darüber geführt, ob bei einem Geständnis der Mitangeklagten das Verfahren gegen diese schneller beendet werden könne. Die Gespräche führten zu einem »Geständnis« der beiden Mitangeklagten. Im Anschluß daran stellte die Verteidigung des BeschwF. in der Hauptverhandlung Fragen (u. a.) zum Inhalt der Gespräche, die zum Geständnis geführt hatten, sowie weitere besondere Zusatzfragen. Die Beantwortung dieser Fragen durch das Gericht veranlaßte den BeschwF., die drei Berufsrichter Ä jeden für sich Ä wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen (§ 24 Abs. 2 StPO). Das Ablehnungsgesuch begründete der BeschwF. damit, die abgelehnten Richter hätten die Gespräche ohne sein Wissen und ohne seine Beteiligung geführt. Die Strafkammer hat den Befangenheitsantrag mit anderen als den abgelehnten Richtern verworfen und den Angekl. wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Die auf eine Verletzung des § 338 Nr. 3 StPO gestützte Revision hatte Erfolg.
b. »Der Senat braucht nicht zu prüfen, ob die Gespräche über eine zügige Erledigung der gegen die Mitangeklagten geführten Verfahren und die darauf gestützte Verurteilung dieser Angeklagten zu Bewährungsstrafen den rechtlichen Anforderungen entsprachen, die an eine solche Verständigung zu stellen sind (vgl. BVerfG Ä Kammer Ä, Beschluß v. 27. 1. 1987 Ä
So war es hier. Die Antwort des Berichterstatters auf die Zusatzfrage 1 .. bietet Anhaltspunkte für die Besorgnis, über die Beweislage sei .. in einer Weise »verhandelt« worden, die sein Verteidigungsinteresse beeinträchtigen konnte. Der BeschwF. war bei den »Verständigungsgesprächen« nicht nur nicht selbst anwesend. Auch seine Verteidiger waren nicht dabei und waren auch nicht etwa aufgefordert worden .., solche Gespräche als Zuhörer begleitend zu »kontrollieren«; auch eine Unterrichtung durch das Gericht war nicht erfolgt. Unter diesen Umständen kann die Weigerung beider Richter, sich zu der Zusatzfrage 3 überhaupt zu äußern, nicht nur den Verdacht erwecken, die abgelehnten Richter hätten sich in unzulässiger Weise .. auf einen »Handel mit der Gerechtigkeit« (vgl. BVerfG aaO.) eingelassen .. . Sie kann auch bei einem verständigen Angekl. die Besorgnis begründen, er selbst sei durch feste, die Beweiswürdigung berührende Absprachen, die es den Richtern nicht mehr erlaubten, seine Sache in innerer Unabhängigkeit davon zu beurteilen, mittelbar zum »Objekt des Verfahrens« im Sinne der bezeichneten Entscheidung des BVerfG geworden.«