Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24. Dezember 1993 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 15. August 1994 bemerkt der Senat:
Die Kammer hat zu Recht unter Berufung auf § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO den Antrag der Verteidigerin, den Zeugen V im Ausland zu laden, abgelehnt. Der 5. Strafsenat hält bei Auslegung des § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO nach Maßgabe der Aufklärungspflicht eine Beweisantezipation für zulässig, für welche die beim Augenschein von der Rechtsprechung entwickelten engeren Grenzen nicht gelten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. März 1994 -